Artikel 1

Aufnahme von Mitgliedern.

  1. Wer dem Verein als Mitglied beitreten möchte, gibt in seiner schriftlichen Anmeldung seinen Namen, seine Anschrift, seine Postleitzahl und seinen Wohnort an. Handelt es sich um eine Registrierung als Jugendmitglied, wird zusätzlich das Geburtsdatum angegeben. Bei der Anmeldung als Familienmitglied wird der Name des Partners angegeben.
  2. Der Vorstandsbeschluss über die Aufnahme wird dem  beteiligte Person. Bei Nichtzulassung werden die Beweggründe, die den Vorstand zu seiner Entscheidung geführt haben, mitgeteilt. Im Falle einer Zulassung wird eine Kopie der Satzung und dieser Geschäftsordnung beigefügt.

Artikel 2

Stornierung, Disqualifikation und Suspendierung.

  1. Beabsichtigt der Vorstand die Auflösung, den Ausschluss oder die Suspendierung nach den Artikeln 15, 16 oder 17 der Statuten zu fassen, teilt der Vorstand dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe dies rechtzeitig mit diese Absicht. informiert.
  2. Das betroffene Mitglied kann gegen die in Absatz 1 genannte Absicht innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Widerspruch einlegen.
  3. Das Mitglied wird vom Vorstand auch mündlich angehört, wenn dies im Widerspruchsbescheid verlangt wird. Der Vorstand kann auch andere anhören, bevor er eine Entscheidung trifft.
  4. In dringenden Fällen kann der Vorstand beschließen, den Widerspruchsbescheid zu behandeln, jedoch erst, nachdem das betroffene Mitglied angehört wurde oder Gelegenheit hatte.

Artikel 3

Vorsitzender.

  1. Der Vorsitzende fördert die Interessenvertretung und den reibungslosen Ablauf des Vereins.
  2. Er leitet, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 41 der Statuten, die Generalversammlungen und die Vorstandssitzungen. Er setzt die Satzung und das Reglement des Vereins während der Versammlungen durch und überwacht diese Durchsetzung auch außerhalb der Versammlungen.
  3. Er bestimmt die Reihenfolge der Behandlung von Angelegenheiten in der Sitzung, solange die Sitzung nicht selbst darüber entscheidet.
  4. Er sorgt für Ordnung im Meeting.
  5. Gemeinsam mit der Sekretärin unterschreibt er die Protokolle aller Sitzungen und die wichtigen ausgehenden Briefe.

Artikel 4

Sekretär.

  1. Der Schriftführer führt die Korrespondenz des Vereins, unterschreibt alle ausgehenden Briefe und übergibt die wichtigen ausgehenden Briefe an den Vorsitzenden zur Prüfung und Mitunterzeichnung.
  2. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 41 der Statuten erstellt er die Protokolle der Generalversammlungen und der Verwaltungsratssitzungen. Er schickt den Entwurf des Protokolls einer Vorstandssitzung so bald wie möglich nach dieser Sitzung an alle Vorstandsmitglieder und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung. Er unterschreibt das Protokoll nach der Annahme, ggf. geändert, zusammen mit dem Vorsitzenden und trägt alle vom Vorstand vorgenommenen Änderungen auch in das Protokoll der Sitzung ein, in der diese Änderungen beschlossen wurden.
  3. Er ist in Absprache mit dem Präsidenten für die Erstellung der Traktanden und aller dazugehörigen Unterlagen für die Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen verantwortlich und sorgt für deren rechtzeitige Zusendung.
  4. Er kündigt alle eingehenden Briefe bei jeder Vorstandssitzung an. An den Vorstand gerichtete oder für den Vorstand bestimmte Briefe, die aber von anderen Vorstandsmitgliedern eingehen, werden von diesen Vorstandsmitgliedern unverzüglich an das Sekretariat weitergeleitet.
  5. Er ist für die Führung eines übersichtlichen Archivs verantwortlich, in dem neben der gesamten eingehenden Korrespondenz eine Kopie der gesamten ausgehenden Korrespondenz sowie alle Sitzungsunterlagen und Protokolle auch alle anderen für den Verein wichtigen Unterlagen enthalten sind.< /li>
  6. Er ist für die laufende und genaue Führung eines Mitgliederverzeichnisses verantwortlich, in dem die Namen, Adressen und die Art der Mitgliedschaft aller Mitglieder aufgeführt sind. Dieses Register steht allen Mitgliedern im Sekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  7. Er stellt durch die Eintragung der in einer Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und durch andere Maßnahmen sicher, dass jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied im Falle einer Abstimmung möglichst effektiv eine Stimme abgeben kann.
  8. Er erstellt den Jahresbericht so, dass er nach Annahme durch den Vorstand gemäß Artikel 34 der Statuten veröffentlicht werden kann.
  9. Der Vorstand kann beschließen, dass ein Teil der Tätigkeit des Sekretärs von einem anderen Vorstandsmitglied oder gemäß Artikel 28 der Satzung und unter der Aufsicht und Verantwortung des Sekretärs von einem Mitglied außerhalb des Vorstands wahrgenommen wird. arbeitet gemäß einer schriftlichen Stellenbeschreibung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

Artikel 5

Schatzmeister.

  1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des siebten Absatzes überwacht der Schatzmeister die Erstellung aller Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er sorgt für einen zeitnahen Einzug der Jahresbeiträge der Mitglieder.
  2. Der Schatzmeister benötigt die vorherige Genehmigung von  der Vorstand für Ausgaben bis zu einem Betrag, der höher ist als der vom Vorstand festgelegte Betrag.
  3. Der Schatzmeister ist berechtigt, Quittungen im Namen des Vereins zu unterzeichnen. Er kann diese Befugnis jedoch bis zu einem vom Vorstand für konkret festgelegte Einnahmen festzulegenden Höchstbetrag an den Leiter einer Tageskasse im Sinne des siebten Absatzes übertragen.
  4. Der Schatzmeister ist für die genaue Buchführung aller Einnahmen und Ausgaben sowie aller anderen Daten verantwortlich, die für die Umsetzung der Artikel 35 und 36 der Satzung von Bedeutung sein können.
  5. Er setzt auch Artikel 35 Absatz 2 der Satzung um.
  6. Er sorgt dafür, dass der Haushaltsplan bzw. die Bilanz sowie die Einnahmen- und Ausgabenrechnung fristgerecht erstellt werden, damit diese nach Annahme durch den Vorstand gemäß Artikel 33 und 36 der Satzung ausgestellt werden können des Vereins. Neben den Schätzungen für das neue Jahr enthält der Haushalt auch die Schätzungen für das Vorjahr und die Ergebnisse des letzten abgeschlossenen Jahres. Im Staat  der Einnahmen und Ausgaben werden neben den Ergebnissen des jeweiligen Jahres auch die Schätzungen für dieses Jahr und die Ergebnisse des Vorjahres angegeben.
  7. Der Vorstand kann bestimmen, dass andere Vorstandsmitglieder als der Schatzmeister oder Mitglieder eines vom Vorstand eingesetzten Ausschusses befugt sind, Einnahmen und Ausgaben bis zu einem vom Vorstand festzulegenden Höchstbetrag zu machen, und mit der Verwaltung von die daraus resultierenden täglichen Barmittel, soweit dies in direktem Zusammenhang mit ihrer konkreten Vorstands- oder Ausschussaufgabe steht. Der Saldo dieser Barmittel darf einen zu diesem Zweck vom Vorstand festgelegten Betrag nicht überschreiten; der Überschuss wird unverzüglich dem Schatzmeister übergeben. Der Leiter einer Tageskasse ist dem Schatzmeister für seine Geschäftsführung verantwortlich. Zu diesem Zweck führt er genaue Aufzeichnungen über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über alle anderen Daten, die der Schatzmeister  für notwendig erachtet und gibt dem Schatzmeister, so oft er es wünscht, einen Überblick darüber. Der Schatzmeister sorgt dafür, dass alle Einnahmen und Ausgaben anderer Vorstandsmitglieder und Ausschussmitglieder auch in den Büchern des Vereins verbucht werden.

Artikel 6

Vorstandssitzungen.

  1. Der Vorstand tritt zusammen, wenn der Vorsitzende oder mindestens die Hälfte der anderen amtierenden Vorstandsmitglieder dies für wünschenswert halten.
  2. Mit Ausnahme dringender Fälle werden die Vorstandsmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem vom Vorsitzenden bestimmten Tag, Zeitpunkt und Ort der Sitzung benachrichtigt.
  3. Die Tagesordnung mit Angabe der zu behandelnden Themen und alle erläuternden Unterlagen, außer in dringenden Fällen, werden allen Vorstandsmitgliedern rechtzeitig zugesandt, damit sie sich verantwortungsvoll auf die Sitzung vorbereiten können.
  4. Werden die Absätze 2 und 3 nicht beachtet oder das betreffende Thema in der Tagesordnung nicht eindeutig beschrieben, kann in der Versammlung nur dann beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder anwesend sind und zustimmen, eine Entscheidung zu treffen. Über alle Beschlüsse wird ggf. mündlich abgestimmt, nachdem der Vorsitzende den Abstimmungsvorschlag klar formuliert hat. Die absolute Mehrheit wird erreicht, wenn mindestens eine Stimme mehr für als gegen den Vorschlag abgegeben wird, wobei Leerstimmen nicht mitgezählt werden.

Artikel 7

Ende der Vorstandsmitgliedschaft.

  1. Wer aus dem Vorstand ausscheidet, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Vorstandsmitgliedschaft alle in seinem Besitz befindlichen Vereinsunterlagen und Vereinsvermögen ordnungsgemäss seinem Nachfolger oder einer anderen benannten Person zu benennen zu diesem Zweck durch den Vorstand übertragendes Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann diese Frist verlängern.

Artikel 8

Ausschüsse.

  1. Die Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 28 der Satzung werden vom Vorstand ernannt. Sie können jederzeit vom Vorstand suspendiert und entlassen werden.
  2. Ein vom Vorstand eingesetzter Ausschuss kann jederzeit vom Vorstand aufgelöst werden.

Artikel 9

Kassenausschuss; Zwischenuntersuchung.

  1. Der Prüfungsausschuss ist jederzeit berechtigt, auf Antrag des Verwaltungsrats oder von sich aus eine Zwischenuntersuchung einzuleiten.und. Artikel 37 Absätze 3 und 4 der Satzung gelten entsprechend für eine solche Zwischenuntersuchung.
  2. Eine vorläufige Untersuchung wird in jedem Fall eingeleitet, wenn ein ausscheidender Schatzmeister die Konten und das Geld und die Werte an seinen Nachfolger übergibt.
  3. Der Prüfungsausschuss erstattet dem Vorstand schriftlich Bericht über eine vorläufige Untersuchung.

Artikel 10

Generalversammlungen; Tagesordnungspunkte und Vorschläge.

  1. Die Hauptversammlung kann keine Beschlüsse zu einem Thema fassen, das in der Tagesordnung nicht eindeutig als Verhandlungsgegenstand bezeichnet ist.
  2. An die Hauptversammlung gerichtete Schreiben werden in der nächsten Hauptversammlung unter dem Tagesordnungspunkt ʹEingehende Unterlagen besprochen. Sie unterliegen nicht der Beratung, wenn sie nicht gesondert in der Tagesordnung als Verhandlungsgegenstand genannt werden oder mit einem anderen Tagesordnungspunkt in Zusammenhang stehen, es sei denn, die Versammlung beschließt etwas anderes. In diesem Fall kann die Generalversammlung jedoch nicht vom ersten Absatz abweichen.
  3. Jedes Mitglied darf während einer Sitzung nicht mehr als zweimal zu einem Tagesordnungspunkt sprechen, es sei denn mit Zustimmung des Vorsitzenden oder der Sitzung.
  4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in der Versammlung einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Ein solcher Vorschlag betrifft die Art und Weise der Behandlung der Tagesordnung oder eines Tagesordnungspunktes.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in der Versammlung einen klar umschriebenen Antrag zu einem Tagesordnungspunkt stellen. Der Vorschlag wird nur diskutiert, wenn er von mindestens vier weiteren anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird.
  6. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bei der Versammlung einen Änderungsantrag einreichen. Ein Änderungsantrag enthält einen klar definierten Vorschlag zur Änderung eines zur Diskussion stehenden Vorschlags. Über die Änderung wird nur debattiert, wenn sie von mindestens vier anderen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird.
  7. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bei der Versammlung einen Antrag stellen. Ein Antrag besteht aus einem klar definierten Vorschlag, eine Meinung zu äußern oder einen Antrag zu stellen. Über den Antrag wird nur beraten, wenn er von mindestens vier weiteren anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird. Ein Antrag, der sich nicht auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt bezieht, kann an die anderen Geschäfte gestellt werden.
  8. Wenn ein angenommener Antrag den Vorstand auffordert, etwas zu tun oder zu unterlassen, einschließlich Entscheidungen zu treffen, wird der Vorstand bei der nächsten Vorstandssitzung beraten und seine Entscheidung so schnell wie möglich im Clubmagazin bekannt geben. Beschließt der Vorstand, dem Antrag nicht Folge zu leisten, ist er verpflichtet, das Thema auf der Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung als Tagesordnungspunkt zu behandeln.

Artikel 11

Generalversammlungen; Stimmungen.

  1. Eine in einer Mitgliederversammlung abgegebene Stimme ist ungültig, wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder, falls ein Wahllokal gebildet wurde, die Wahl des betreffenden Mitglieds nach Auffassung des Wahllokals nicht klar und eindeutig ist.< /li >
  2. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr Stimmen abgegeben werden, als stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, und die Differenz kann das Abstimmungsergebnis beeinflussen.

Artikel 12

Generalversammlungen; bestellen.

  1. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das sich in einer Sitzung unanständige Sprache verwendet oder sich unangemessen verhält, nach Abmahnung das Recht entziehen, zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt oder während der gesamten Sitzung weiter zu sprechen. Bei wiederholtem Fehlverhalten kann der Vorsitzende dem Mitglied das Recht entziehen, weiterhin an der Sitzung teilzunehmen.

Artikel 13

Beitrag.

  1. Neumitglieder, die nach dem 1. Juli als Mitglied aufgenommen werden, schulden nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrags für das laufende Vereinsjahr.

Artikel 14

Vertretung.

  1. Die Mitglieder erwecken gegenüber Dritten nicht den Eindruck, dass sie den Verein vertreten, es sei denn, sie gehören dem Vorstand an oder wurden vom Vorstand ausdrücklich zur Vertretung bevollmächtigt.

Artikel 15

Organ des Vereins.

  1. Der Vorstand fördert, dass mindestens viermal im Jahr eine Vereinszeitschrift als Vereinsorgan herausgegeben wird.
  2. Gemäß Artikel 28 der Satzung ernennt der Vorstand einen Redaktionsausschuss, bestehend aus einem Vorstandsmitglied als Delegierten des Vorstands und mindestens zwei Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sind. Absatz 2 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels nicht.
  3. Im Rahmen des Budgets bestimmt der Vorstand die Größe undGestaltung des Vereinsmagazins nach Rücksprache mit der Redaktion.
  4. Die Redaktion bestimmt den Inhalt des Vereinsmagazins unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Platzierung von Artikeln und sonstigen Beiträgen. Bei Stimmengleichheit gilt die Platzierung als entschieden.
  5. Wird die Veröffentlichung eines von einem Mitglied eingereichten Beitrags abgelehnt, wird die Kopie innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung unter Angabe des Ablehnungsgrundes an den Teilnehmer zurückgesandt. Ist das betroffene Mitglied mit dieser Ablehnung nicht einverstanden, kann es   auf den Punkt  schriftlich  bis  die  Vorstand  abbiegen.  Die  Vorstand  nimmt  wenn möglich in der nächsten Sitzung eine Entscheidung treffen und diese schriftlich und begründet dem Einreicher und der Redaktion mitteilen. Entscheidet sich der Vorstand dennoch für die Platzierung, ist die Redaktion zur Platzierung verpflichtet. Sie kann jedoch unter Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Absatzes zum Ausdruck bringen, dass die Platzierung unter der Verantwortung des Vorstandes erfolgt.
  6. Die Vereinszeitschrift muss in jedem Fall angeben oder enthalten:
    a.    Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder;
    b.    die vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse und die Korrespondenzadresse dieser Ausschüsse;
    c.    Ankündigungen von Vorstand und Ausschüssen;
  7. Der Anzeigenpreis wird vom Vorstand festgelegt. Über die Platzierung von Anzeigen entscheidet der Vorstand.

Artikel 16

Gebühren.

  1. Die Vorstandsmitglieder erhalten auf Kosten des Vereins eine Entschädigung für notwendige Reise- und Übernachtungskosten, Porto  und Telefongebühren.
  2. Die Reisekostenerstattung richtet sich nach den Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, es sei denn, die Anreise kann mit dem Pkw effizienter erfolgen, in diesem Fall wird pro gefahrenen Kilometer ein Betrag erstattet, der von der Hauptversammlung festgelegt wird. Die anderen Gebühren entsprechen den tatsächlich angefallenen Kosten.
  3. Der Vorstand kann Höchstbeträge für die zu erstattenden Übernachtungskosten festlegen. Bei mehrtägigen Reisen und bei Reisen ins Ausland ist die vorherige Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
  4. Die Kosten müssen in dem Jahr, in dem sie anfallen, schriftlich gemeldet werden. Der Schatzmeister zahlt erst dann aus, wenn die Erklärung vom Vorsitzenden oder, wenn es sich um den Vorsitzenden selbst oder ein Nicht-Vorstandsmitglied handelt, von einem anderen höchstberechtigten Vorstandsmitglied zur Genehmigung mitunterzeichnet wurde.
  5. Der Vorstand kann bestimmen, dass dieser Artikel auch für Mitglieder von Ausschüssen und für andere gilt, denen bei der Erfüllung eines Vorstandsauftrags Kosten entstanden sind.
  6. Sofern der Vorstand weitere Regelungen in Form von Reglementen beschließt,  serviert  die  allgemein  treffen  dazu  sind  Genehmigung geben. Der Inhalt solcher Vorschriften darf nicht im Widerspruch zu den vorherigen Absätzen dieses Artikels stehen.

Artikel 17

Einleitung.

  1. Jedes Mitglied kann mit Zustimmung des Vorsitzenden eine Person zu Sitzungen und Sitzungen einladen, es sei denn, der Vorstand hat festgelegt, dass die Einführung für eine bestimmte Sitzung oder Sitzung nicht zulässig ist. Für die Einführung in eine Hauptversammlung gilt jedoch nur § 40 Abs. 2 der Satzung.

Artikel 18

Änderungen.

  1. Diese Geschäftsordnung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.

Artikel 19

Unvorhergesehene Fälle.

  1. In Fällen, die gesetzlich, in der Satzung und in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen legt der Vorstand der Mitgliederversammlung über seine Entscheidung Rechenschaf ab.